Unsere Satzung

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Gemeinde Herrischried

Landkreis Waldshut

 

Satzung über die Benutzung des kommunalen Kindergartens

„Wespennest“ der Gemeinde Herrischried und der Gebühren

(Kindergartensatzung)

 

fortgeschriebene Fassung – 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) i. V. m. §§ 2, 13, und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, den §§ 22, 24, 90 und 97 a des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – und § 6 des

Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Herrischried am 11. Dezember 2017 folgende Satzung, zuletzt geändert durch Änderungssatzungen vom 18.06.2019, vom 12.05.2020; vom 19.07.2021 und vom 25.07.2022 beschlossen:

Präambel:

Wir können und wollen Kinder nicht verändern. Wir sehen in jedem Menschen eine eigenständige, in sich wertvolle Persönlichkeit und respektieren seine Einzigartigkeit. Wir wollen Wegbegleiter, Unterstützer ihrer Entfaltung sein, innere Stärken und Talente entdecken.

Unser Anliegen ist es:

  • Kinder als eigenverantwortliche Akteure und Konstrukteure ihrer Entwicklung zu sehen
  • Mitbestimmung der Kinder zu erreichen
  • Sozial kompetente Kinder zu erziehen
  • Förderung von Selbstorganisation und Eigenständigkeit

Um dies zu erreichen:

  • Stellen wir Platz und Raum zur Verfügung, in dem sich Kinder wohlfühlen und entfalten können,
  • setzen wir auf Qualität und Qualifikation
  • sorgen wir für gute Zusammenarbeit mit Eltern, Schulen und anderen Institutionen

  

§ 1 Zweckbestimmung

Die Gemeinde Herrischried betreibt die Kindertageseinrichtung „Kindergarten Wespennest“ nach den

  • § 22, 24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII und § 1 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege

(Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) als öffentliche Einrichtung.

Für die Arbeit sind die gesetzlichen Bestimmungen mit den dazu erlassenen Richtlinien sowie die Regelungen dieser Kinderbetreuungssatzung maßgebend.

Die Kindertageseinrichtung dient der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Auf der Grundlage der Kindergartenbedarfsplanung können einzelne Plätze für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr angeboten werden (Kindergarten mit Altersmischung und verlängerter Öffnungszeit).

Die Personensorgeberechtigten gehen eine Erziehungspartnerschaft ein. Die Kindertageseinrichtung bietet familienergänzende, aber keine familienersetzende Dienste an, das heißt: Die Personensorgeberechtigten tragen selbstverständlich grundsätzlich die Erziehungsverantwortung. Auftrag der Kindertagesbetreuung ist es, Eltern in ihrer Erziehungsarbeit zu ergänzen, zu unterstützen und zu entlasten.

  

§ 2 Aufnahme

  • In die Kindertageseinrichtung werden Kinder aufgenommen, die mit Hauptwohnsitz in Herrischried gemeldet sind. Eine schriftliche Aufnahmevereinbarung ist erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die Einrichtungsleitung im Einvernehmen mit dem Träger.
  • In die Kindertagesstätte können Kinder entsprechend der von der Gemeinde angebotenen Angebotsform aufgenommen werden, soweit das notwendige Fachpersonal und Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf die Aufnahme in einer bestimmten Gruppe oder zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht. Belegungswünsche der Personensorgeberechtigten werden soweit als möglich berücksichtigt.
  • Kinder, die nicht mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Herrischried gemeldet sind, können in besonders begründeten Fällen und vorbehaltlich eines freien Platzes aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Träger.
  • Für Schulanfänger endet das Betreuungsverhältnis mit dem Regelschuleintritt. Ein weiterer Besuch eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes ist in den Einrichtungen möglich, bedarf aber einer neuen Vereinbarung eines Personensorgeberechtigten mit dem Träger der Einrichtung.
  • In der Kindertageseinrichtung werden Kinder im Alter ab Vollendung des zweiten Lebensjahres bis zum Regelschuleintritt aufgenommen. Dies gilt insbesondere auch für Kinder mit körperlichen, geistigen und sonstigen Behinderungen, wenn ihren Bedürfnissen im Rahmen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.
  • Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Diese ärztliche Untersuchung darf nicht länger als sechs Monate vor Aufnahme in der Kindertageseinrichtung zurückliegen. Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und nach Unterzeichnung der Aufnahmeformulare.

   

 

§ 3 Besuch der Einrichtung; Öffnungszeiten und Ferien

 

  • Das Kindergartenjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des darauf folgenden
  • Im Interesse des Kindes soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
  • Die regelmäßige tägliche Öffnungszeit ergibt sich nach Maßgabe der angebotenen Betreuungsform.
  • Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als einem Tage, ist die Gruppen- oder Einrichtungsleitung zu
  • Die Einrichtungen sind regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme eines der gesetzlichen Feiertage und der Ferien der Einrichtungen geöffnet.
  • Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Kindergartenjahr festgesetzt und sollen im Zeitraum der für Baden-Württemberg maßgebenden Schulferien liegen. Sie werden vom Träger rechtzeitig bekannt gegeben.
  • Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass geschlossen bleiben (z. B. wegen ansteckender Krankheiten, dienstlichem Anlass), werden die Eltern hiervon unverzüglich unterrichtet.

§ 4 Abmeldung; Kündigung

 

  • Die Abmeldung muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen.
  • Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, und bis zum Ende des Kindergartenjahres den Kindergarten besuchen, erübrigt sich die schriftliche Abmeldung. Eine Abmeldung für die letzten drei Monate vor Ende des Kindergartenjahres ist, mit Ausnahme eines Wegzugs, nicht möglich. Die Benutzungsgebühr ist für zwölf Monate einschließlich der Ferienzeiten zu entrichten (vgl. § 6 Abs. 3).
  • Der Träger der Einrichtung kann einen in Anspruch genommenen Betreuungsplatz mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u. a. sein:
  1. Unentschuldigtes Fehlen in der Einrichtung von länger als vier Wochen;
  2. Unregelmäßige Teilnahme über einen Zeitraum von länger als zwei Monaten;
  3. Wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten;
  4. Zahlungsrückstände der Benutzungsgebühren von mindestens zwei Monaten;
  5. erhebliche Auffassungsunterschiede  zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung     trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.

  

§ 5  Benutzungsgebühren

 

  • Benutzungsgebühren werden für jedes angemeldete Kind erhoben. Für die Berechnung der Benutzungsgebühren werden die gesamten jährlichen Betriebskosten zugrunde gelegt. Aus diesem Grund ist die Gebühr auch beim Einstieg während der Ferien, vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen und bis zum Ausscheiden des Kindes stets für den vollen

Kalendermonat zu bezahlen. Sind der Einstieg und die damit verbundene Eingewöhnung des Kindes betriebsbedingt nur zur Mitte des Monats möglich, wird die monatliche Gebühr um 50 % reduziert.

  • Für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung werden zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwands nachfolgende Benutzungsgebühren erhoben:

Monatliche Gebühren für die Betreuung in verlängerter Öffnungszeit (6,0 h):

Tarif:  monatlich 
Kinder ab 3 Jahre          104,00 €
2. Kind ab 3 Jahre           52,00 €
3. Kind und weitere Kinder ab 3 Jahre              frei
Kinder unter 3 Jahre         208,00 €
2. Kind unter 3 Jahre         137,00 €
3. Kind unter 3 Jahre (1. und 2. Kind über 3 Jahre)         104,00 €
3. Kind unter 3 Jahre (1. Kind über 3 Jahre, 2. Kind unter 3 Jahre)         104,00 €
Kinder ab 3 Jahre, 1 x pro Woche           33,00 €
Kinder ab 3 Jahre, 2 x pro Woche           65,00 €
Kinder unter 3 Jahre, 1 x pro Woche           65,00 €
Kinder unter 3 Jahre, 2 x pro Woche         129,00 €
Kinder unter 3 Jahre, 3 x pro Woche         184,00 €
2. Kind unter 3 Jahre, 1 x pro Woche           41,00 €
2. Kind unter 3 Jahre, 2 x pro Woche           81,00 €
2. Kind unter 3 Jahre, 3 x pro Woche         115,00 €
  • Der Anspruch auf Reduzierung der Kindergartengebühr für das 2. Kind einer Familie ist gegeben, sofern beide Kinder gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung in der Gemeinde Herrischried besuchen. Für das dritte und jedes weitere Kind aus einer Familie, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung in der Gemeinde Herrischried besuchen, wird keine Gebühr erhoben.
  • In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Gebühren beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Jobcenter beantragt werden.
  • Für weitere Betreuungsangebote (z.B. Ferienbetreuung, Betreuung künftiger Schulkinder bis zum Beginn der Schule im Rahmen der Ferienbetreuung) wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach der Monatsgebühr der angebotenen Betreuungsform und der Dauer der Inanspruchnahme und beträgt 7,00 € pro Tag für Kinder ab 3 Jahre und 14,00 € für Kinder unter 3 Jahren.

 

§ 6

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

 

  • Die Gebührenpflicht für die Betreuungsangebote nach § 5 dieser Satzung entsteht zum ersten des Monats, für den das Kind angemeldet ist.
  • Die Gebühr ist jeweils für einen vollen Kalendermonat und in den Fällen von § 5 Abs. 1 S. 3 zum ersten des Monats im Voraus zu entrichten. Soweit Gebühren für zurückliegende Zeiträume zu entrichten sind, werden diese einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Soweit Gebühren durch den Träger der Tageseinrichtung zu erstatten sind, sind diese sofort nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

3) Die Gebühren werden für zwölf Monate erhoben. Das Kindergartenjahr beginnt am 01. September eines Jahres und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres.

  • Zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf besteht die Möglichkeit, dass Kinder, die eingeschult werden, noch bis Ende der Schulferien in der Kindertageseinrichtung betreut werden können.
  • Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in welchem der Abmeldetermin für das Kind liegt (vgl. § 4).

§ 7 Gebührenschuldner

 

  • Gebührenpflichtig sind die Eltern bzw. die Personensorgeberechtigten.
  • Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 8 Aufsicht

 

  • Die pädagogischen Fachkräfte sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
  • Auf dem Weg von und zur Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihr Kind verantwortlich.
  • Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten die Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Einrichtung, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten abgeholt werden, ist eine gesonderte

Benachrichtigung erforderlich.

  • Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogischen Fachkräfte und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person. Haben die Personensorgeberechtigten im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung bzw. dem Träger erklärt, dass das Kind alleine nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht nach Ende der Betreuungszeiten beim Verlassen der

Kindertageseinrichtung.

  • Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Feste) sind die Personenberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
  • Für Schulkinder erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung während der Betreuungszeiten. Für den Weg von und zu der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten verantwortlich, ebenso für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der

Einrichtung, die die Kinder mit dem erklärten Einverständnis des Personenberechtigens besuchen.

 

§ 9 Versicherung

 

  • Angemeldete Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gesetzlich gegen Unfälle versichert
  1. auf dem direkten Weg von und zur Kindertageseinrichtung;
  2. während des Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung;
  3. während aller Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung.
  • Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.
  • Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.
  • Für Schäden,        die       ein       Kind     einem Dritten             zufügt,             haften unter      Umständen     die Personensorgeberechtigten.

 

§ 10

Regelung im Krankheitsfall

 

Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.

  • Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u.a., dass Kinder nicht in den Kindergarten, der Krippe oder den Hort gehen darf, wenn:
    1. Es an einer schweren Infektion erkrankt ist, z.B. Brechdurchfall
    2. Eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw.

verlaufen kann, z.B. Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Hepatitis.

  1. Es unter Kopflausbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
  • Bei einer unspezifischen fiebrigen Erkältungskrankheit, Erbrechen, Durchfall u.ä. ist das Kind zu Hause zu behalten. Die Einrichtungen behalten sich vor, kranke Kinder wieder nach Hause zu schicken. Die Kindertageseinrichtungen sind nicht verpflichtet, kranke Kinder zu versorgen. Hier gilt die Hausordnung der Einrichtung, die das Kind besucht.
  • Zur Wiederaufnahme des Kindes kann die Einrichtung eine schriftliche Erklärung des Personensorgeberechtigten oder des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.
  • In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung währen der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Träger und den Personensorgeberechtigten verabreicht werden. Der Vereinbarung ist eine schriftliche Anweisung über die Medikamentierung durch den behandelnden Arzt beizufügen.

§ 12 Elternbeirat

 

Die Personensorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung nach § 5 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) beteiligt.

         

§ 13 Datenschutz

 

  • Personenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erhoben oder verwendet werden, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes. Der Träger gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.
  • Die Erfassung der Daten zur Erstellung der Bildungs- und Entwicklungsdokumentation setzt das Einverständnis der Personensorgeberechtigten voraus. Die Einwilligung ist schriftlich zu geben.
  • Eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes in Druckmedien und/oder im Internet erfolgt vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung durch die Personenberechtigten.

       

§ 14 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.Januar 2018 in Kraft (Urfassung). Die 1. Änderungssatzung tritt zum 01. September 2019 in Kraft. Die 2. Änderungssatzung tritt zum 01. September 2020 in Kraft. Die 3. Änderungssatzung tritt zum 01. September 2021 in Kraft. Die 4. Änderungssatzung tritt zum 01. September 2022 in Kraft.

Herrischried, den 11.12.2017/18.06.2019/12.05.2020/19.07.2021/26.07.2022

gez. Dröse

Christian Dröse

Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird eine etwaige

Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Herrischried geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.